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Unsere AGB

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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen


Anerkennung der Lieferungs – und Zahlungsbedingungen

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Angebote und Angebotsunterlagen

Kostenanschläge und Angebote sind, wenn nicht anders angegeben, für die Dauer von zwei Monaten verbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrecht vor.

Auftragserteilung

Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Auftraggeber das Angebot sowie dazu gehörigen Skizzen bzw. Zeichnungen im Original unterschrieben zurücksendet.

Preise

Leistungen, die über den Angebotsumfang hinausgehen und die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich zu den jeweiligen Stundensätzen, den tariflichen Zuschlägen für überstunden und den anteiligen Wegezeiten sowie Fahrtkosten berechnet. Maurer- und Verputzarbeiten sowie Arbeiten an elektrischen Anlagen sind, wenn nicht anders angegeben, im Kostenanschlag nicht enthalten. Auf Wunsch bemüht sich der Auftragnehmer um die Vermittlung entsprechender Handwerksbetriebe, die durch den Auftraggeber mit diesen Arbeiten direkt zu beauftragen sind und die diese Arbeiten dann auf eigene Rechnung durchführen.

Zahlung

Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Die Zahlung hat innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungslegung zu erfolgen. Der Auftraggeber gerät mit Ablauf des zehnten Tages in Verzug. Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Lieferung und dem Zeitpunkt des Einbaus auf Wunsch des Auftraggebers ein Zeitraum, der größer ist als zwei Wochen, so hat der Auftraggeber zwei Drittel der Auftragssumme einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer binnen zehn Tagen nach Lieferung zu zahlen. Bei Zahlungen per Scheck gilt die Zahlung erst nach Einlösung als erfolgt. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Der Auftragnehmer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Bei nicht Einhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offen stehenden Forderungen sofort fällig Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von sieben Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen. Verweigert der Auftraggeber die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so wird eine Schadenspauschale in Höhe von 30% der Auftragsumme erhoben. Der Nachweis eines geringeren Schadens oder des Fehlens eines Schadens überhaupt bleibt dem Auftragnehmer unbenommen.

Lieferung und Montage

Gerüste-, Strom– und Wasseranschlüsse bzw. Entnahmestellen sind bauseits zu stellen. Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber vor Beschädigungen bei weiterem Baugeschehen zu schützen, insbesondere, wenn vorzeitige Montage gefordert wird. Verzögern sich Aufnahme, Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Auftragnehmer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Auftragnehmers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn, für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Abnahme

Ist der Auftrag Werkvertrag, so gilt für die Abnahme Folgendes: Die Abnahme der Lieferung oder Leistung hat nach der angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, oder ist die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, undurchführbar, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Kalendertagen als erfolgt. Die Geltendmachung von offensichtlichen Mängeln ist nach erfolgter Abnahme ausgeschlossen, wenn sich der Auftraggeber seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme nicht vorbehalten hat.

Gewährleistung

Stellt der Auftrag einen reinen Kaufvertrag dar und ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so verjähren Gewährleistungsansprüche für gebraucht verkaufte Verbrauchsgüter ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Stellt der Auftrag einen reinen Kaufvertrag dar und ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so verjähren Gewährleistungsansprüche für neue Verbrauchsgüter ein Jahr ab Ablieferung der Ware und sind Gewährleistungsansprüche für gebraucht verkaufte Verbrauchsgüter ausgeschlossen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Gewährleistungen im Rahmen der VOB werden im Angebot, Auftrag und Rechnung besonders ausgewiesen.

Schadensersatz

Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen haftet der Auftragnehmer nicht - egal aus welchem Rechtsgrund – für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Für leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen, wie Verzug oder Unmöglichkeit, oder für leicht fahrlässig verursachte Schutzverletzungen haftet der Auftragnehmer nicht. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen unter dieser Ziffer gelten nicht in Fällen verschulensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen unter dieser Ziffer gelten nicht, wenn eine Nacherfüllung fehlschlägt, Der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, Der Auftragnehmer die Beseitigung und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert oder Die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Auftragnehmer unzumutbar ist. In den unter Buchstabe A) bis D) genannten Fällen kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz verlangen.

Eigentumsvorbehalt

Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, erpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass die Kundendaten getrennt als Bestands- und als Abrechnungsdaten im Rahmen der gültigen datenschutzrechtlichen Regelungen gespeichert werden.